Arbeitsvertrag richtig kündigen
Mit der Kündigung beenden Arbeitnehmende oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung. Um bei einer Kündigung Fehler zu vermeiden, gilt es zudem ein paar Dinge zu beachten:
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Kündigung erklären
Eine Kündigung muss klar und in der Regel bedingungslos erfolgen. Kündigungsvorlagen finden Sie in unserem Bereich Vorlagen & Muster.
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Formvorschriften
Das Schweizer Arbeitsrecht kennt grundsätzlich keine Formvorschriften für eine Kündigung. D.h. eine Kündigung kann auch per E-Mail, SMS, Telefon oder über Facebook erfolgen.
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Bestätigung
Eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung kann ausgestellt werden ‒ ist aber rechtlich nicht nötig. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nachgewiesen werden kann. Infos zur Kündigung per Einschreiben finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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Kündigungsfristen
Bei ordentlichen Kündigungen sind Kündigungsfristen einzuhalten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, Art. 335b Abs. 1 OR. Nach Ablauf der Probezeit hängt die Kündigungsfrist von der Dienstzeit ab, beträgt aber mindestens einen Monat, Art. 335c Abs. 1 OR.
Achtung: Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, verlängert sich die Kündigungsfrist. Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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Fristlose Kündigung
Aus wichtigen Gründen können Arbeitnehmende wie auch Arbeitgeber jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, Art. 337 Abs. 1 OR. Vorlagen für eine fristlose Kündigung oder Musterbriefe, mit denen gegen eine fristlose Kündigung protestiert wird, finden Sie in unserem Bereich Vorlagen & Muster.
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Befristete Arbeitsverhältnisse
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung, Art. 334 Abs. 1 OR.
Achtung: Wer ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, begeht eine Vertragsverletzung und kann schadensersatzpflichtig werden. Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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Kündigungsgrund
Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Aber: Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt, Art. 335 Abs. 2 OR und Art. 337 Abs. 1, 2. Halbsatz OR.
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Kündigung & RAV
Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber hat die arbeitnehmende Person Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse, sobald die Wartezeit erfüllt ist, Art. 18 AVIG. Dieser Anspruch ist bei den Regionalen Arbeitsvermittlungsämtern (RAV) geltend zu machen.
Erfolgt die Kündigung durch die arbeitnehmende Person, kommt es zu sog. Einstelltagen, weil die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist. Mehr Informationen zu Einstelltagen und deren Dauer finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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Aufhebungsvertrag / Per Saldo Erklärung
Eine Kündigung kann auch durch einen Aufhebungsvertrag ‒ also im gegenseitigen Einvernehmen ‒ erfolgen. Damit können z.B. längere Kündigungsfristen abgekürzt werden. Mehr Informationen zum Aufhebungsvertrag finden Sie hier (bitte Link anklicken).
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Minusstunden & Überstunden
Minusstunden: Ein Lohnabzug für Minusstunden ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
Überstunden: Mit dem Überstundenrechner können Sie ausrechnen, wieviel Überstunden- bzw. Überzeitguthaben bezahlt werden muss.
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Regelung im (Arbeits-) Vertrag
Arbeitnehmende und Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung immer prüfen, ob und gegebenenfalls welche Kündigungsvorschriften im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag enthalten sind.