Was ist das Schweizer Obligationenrecht (OR)?
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) ist als fünfter Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 in Kraft getreten. Das OR hat eine eigene Artikel-Nummerierung, wobei sich die arbeitsrechtlichen Bestimmungen insbesondere in Art. 319 bis Art. 362 befinden. In Bezug auf die Regelung von Überstunden ist Art. 321c OR besonders wichtig.
Viele der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im OR sind zwingend oder teilzwingend, d.h. sie dürfen gar nicht oder nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden, Art. 361 OR und Art. 362 OR. Unabänderlich zuungunsten des Arbeitnehmers ist beispielsweise Art. 341 Abs. 1 OR.
Viele der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im OR sind zwingend oder teilzwingend, d.h. sie dürfen gar nicht oder nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden, Art. 361 OR und Art. 362 OR. Unabänderlich zuungunsten des Arbeitnehmers ist beispielsweise Art. 341 Abs. 1 OR.
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