Überstunden und Überzeit sind nicht das Gleiche
Die Vergütung oder Kompensation von Überstundenarbeit kann vertraglich wegbedungen werden. Für Überzeit (= Arbeitszeit, die die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden überschreitet) ist eine solche Vereinbarung gemäss Schweizer Arbeitsgesetz unzulässig. Überzeit muss zwingen zusätzlich bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Bemerkenswert: Die meisten Arbeitnehmenden und einige Arbeitgeber kennen den Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit nicht. Arbeitnehmende verzichten deshalb auf Lohn, der ihnen gemäss zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zusteht und Arbeitgeber "vergessen" häufig entsprechende Rückstellungen in ihrer Finanzplanung bzw. Bilanz zu machen.
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