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Muss auf eine Überstundenvergütung ein Zuschlag für Ferien bezahlt werden?

Muss auf Überstunden ein Ferienzuschlag bezahlt werden?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben.

1. Anstellung (evt. auch Teilzeit) auf Monatslohnbasis
Im Monatslohn ist in der Regel die Vergütung für Ferien enthalten, Art. 329d Abs. 1 OR. Leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Überstundenarbeit muss auf die Überstundenvergütung nicht noch zusätzlich ein Zuschlag für Ferien bezahlt werden.

2. Anstellung auf Stundenlohnbasis bzw. auf Abruf
Bei der Anstellung auf Stundenlohnbasis kommt es darauf an, was zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Falls im Stundenlohn, die Vergütung für Ferien enthalten ist, muss auch bei der Bezahlung von Überstundenarbeit kein Zuschlag für Ferien bezahlt werden. Anders ist es, falls im Stundenlohn die Bezahlung für Ferien nicht enthalten ist, dann ‒ und nur dann ‒ muss auch für Ferien ein Zuschlag bezahlt werden.

Wichtig: Die Bezahlung oder Nichtbezahlung von Zusschlägen für die Abgeltung von Ferien bei Überstundenarbeit hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein Lohnzuschlag von 25% auf den Normallohn gemäss Art. 321c Abs. 3 OR geschuldet ist.


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