Kann Sonntagsarbeit kompensiert werden?
Ja. Bei Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden ist eine Kompensation durch Freizeit im Verhätlnis 1:1 vorgesehen. Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, muss der Arbeitgeber in der vorangehenden oder in der folgenden Woche dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin einen ganzen freien Werktag (sog. Ersatzruhetag) gewähren, Art. 20 Abs. 2 Schweizer Arbeitsgesetz.
Übrigens: Diese Regelung gilt nicht nur für Sonntage, sondern auch für andere Feiertage wie z.B. den Neujahrstag (1. Januar), Auffahrt, den 1. August oder den Weihnachtstag (25. Dezember), falls diese nicht auf einen Sonntag fallen.
Übrigens: Diese Regelung gilt nicht nur für Sonntage, sondern auch für andere Feiertage wie z.B. den Neujahrstag (1. Januar), Auffahrt, den 1. August oder den Weihnachtstag (25. Dezember), falls diese nicht auf einen Sonntag fallen.
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