Gibt es Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit?
Ja, es gibt recht viele Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit.
Grundsätzlich benötigt ein Arbeitgeber für Sonntagsarbeit eine Bewilligung, Art. 19 Schweizer Arbeitsgesetz (ArG).
Allerdings gibt es auch von der Bewilligungspflicht eine ganze Reihe von Ausnahmen. In sog. Sonderbestimmungen, die für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern gelten, ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Sonntagsarbeit allenfalls auch ohne Bewilligung möglich ist, Art. 27 ArG. Ohne Bewilligung darf z.B. in kleingewerblichen Betrieben, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, am Sonntag gearbeitet werden, Art. 27 Abs. 1bis ArG.
Grundsätzlich benötigt ein Arbeitgeber für Sonntagsarbeit eine Bewilligung, Art. 19 Schweizer Arbeitsgesetz (ArG).
Allerdings gibt es auch von der Bewilligungspflicht eine ganze Reihe von Ausnahmen. In sog. Sonderbestimmungen, die für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern gelten, ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Sonntagsarbeit allenfalls auch ohne Bewilligung möglich ist, Art. 27 ArG. Ohne Bewilligung darf z.B. in kleingewerblichen Betrieben, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, am Sonntag gearbeitet werden, Art. 27 Abs. 1bis ArG.
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