Gelten Arztbesuche als Arbeitszeit?
Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäss Art. 329 Abs. 3 OR Kurzabsenzen (z.B. für Arztbesuche, Wohnungswechsel bzw. Umzug, Hochzeit, Behördengänge, Geburt eines Kindes oder Pflege kranker Angehöriger, etc.) während der Arbeitszeit gewähren muss.
Strittig ist, ob der Arbeitgeber für diese Kurzabsenzen Lohn bezahlen muss. Im Ergebnis muss jeder Fall einzeln angeschaut werden. Dabei kommt es massgeblich darauf an, ob und welche individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder was “üblich” ist. In der Regel kann zudem davon ausgegangen werden, dass unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR bezahlt werden muss.
Achtung: Ein Arbeitgeber kann verlangen, dass Arztbesuche wenn möglich ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Eine Person, die auf Teilzeitbasis im Stundenlohn angestellt ist, kann in der Regel zugemutet werden in ihren freien Stunden zum Arzt zu gehen. Geht sie während der Arbeitszeit zum Arzt muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen.
Strittig ist, ob der Arbeitgeber für diese Kurzabsenzen Lohn bezahlen muss. Im Ergebnis muss jeder Fall einzeln angeschaut werden. Dabei kommt es massgeblich darauf an, ob und welche individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder was “üblich” ist. In der Regel kann zudem davon ausgegangen werden, dass unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR bezahlt werden muss.
Achtung: Ein Arbeitgeber kann verlangen, dass Arztbesuche wenn möglich ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Eine Person, die auf Teilzeitbasis im Stundenlohn angestellt ist, kann in der Regel zugemutet werden in ihren freien Stunden zum Arzt zu gehen. Geht sie während der Arbeitszeit zum Arzt muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen.
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