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Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge | Schweizer Arbeitsrecht

Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge

Wenn Sie ‒ egal ob nun als arbeitnehmende Person oder als Arbeitgeber ‒ nicht nur Recht haben, sondern Ihr Recht auch bekommen wollen, ist es wichtig sich frühzeitig gut zu organisieren, richtig aufzustellen und allenfalls Beweise zu sichern. Je nach Sach- und Rechtslage kann es sein, dass gewisse Fristen einzuhalten sind oder bestimmte Dinge (sofort) gemacht werden müssen oder eben nicht gemacht werden dürfen. Kompetente Sofortberatung erhalten Sie über unsere Beratungshotline.

Gut zu wissen:

  • Prozesskosten: Bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000 werden bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtskosten erhoben und auch die Schlichtungsverhandlung ist kostenfrei, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO.
  • Unentgeltliche Rechtspflege: Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: (1.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und (2.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Art. 117 ZPO.
  • Schlichtungsverfahren: Einem arbeitsrechtlichen Prozess geht in der Regel ein sog. Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) voraus, dass durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet wird, Art. 202 ZPO.
  • Zuständigkeit: Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig, Art. 34 ZPO.
  • Kein Anwaltszwang: In der Schweiz besteht kein Anwaltszwang - Sie können vor Gericht Ihre Angelegenheiten also selbst wahrnehmen.

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S.B. (Teamleiterin Accounting)

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