Leitende Mitarbeitende haben immer Anspruch auf Überzeitvergütung
Leitende Mitarbeiter bzw. sog. Kadermitarbeiter haben immer Anspruch auf die Bezahlung von Überzeit oder den Ausgleich durch Freizeit. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel steht, die die Bezahlung von Überstunden oder Überzeit grundsätzlich ausschliesst. Wegweisend ist ein Bundesgerichtsentscheid vom März 2000, in dem das Schweizer Bundesgericht einen Entschädigungsanspruch für Überzeit einer Abteilungsleiterin mit Personal- und Budgetverantwortung gut hiess.
Wichtig: Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) unterscheidet zwischen leitenden Mitarbeitern und den so genannten höheren leitenden Mitarbeitern. Nur die höheren leitenden Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überzeit. In der Praxis ist die Abgrenzung manchmal schwierig. Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
Kunden über uns:
"Sie haben mir den Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit erklärt. Für das nächste mal weiss ich: Auch Angestellte mit einem Kadervertrag haben Anspruch auf die Vergütung von Überzeit!"
S.B. (Teamleiterin Accounting)
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