Was muss ein Arbeitgeber beweisen?
Ein Arbeitgeber, der (Lohn-) Forderungen z.B. aus Überstundenarbeit abwehrt, kann alternativ folgendes geltend machen:
- Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass Überstundenarbeit gemäss schriftlichem Vertrag nicht zusätzlich bezahlt wird. Das Wegbedingen von zusätzlicher Vergütung für Überstundenarbeit ist allerdings nur bis zu einer maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden möglich. Die darüber hinaus geleistet Arbeitszeit (die sog. Überzeit) muss der Arbeitgeber zwingend vergüten oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
- Der Arbeitgeber muss glaubhaft machen können, dass er von den Überstunden keine Kenntnis hatte bzw. falls er Kenntnis hatte, muss er beweisen, dass er gegen die Überstundenarbeit nachdrücklich eingeschritten ist und sie verboten hat.
- Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass die Überstundenforderung nicht (mehr) besteht, weil sie durch Freizeit ausgeglichen oder bereits bezahlt wurde.
- Der Arbeitgeber kann die Verjährungseinrede geltend machen, wenn die Überstundenforderung älter als fünf Jahre ist.
- Bei Überzeitarbeit muss der Arbeitgeber beweisen können, dass das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) auf das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, z.B. weil der Arbeitnehmer ein höherer leitender Mitarbeiter war.
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