Wann muss ein Überzeitzuschlag bezahlt werden?
Angestellte in einem Büro, andere Angestellte und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels haben Anspruch auf die Bezahlung eines Überzeitzuschlag von 25% auf den Normallohn ab der 60zigsten Überzeitstunde im Kalenderjahr. Allen anderen Arbeitnehmenden muss der Überzeitzuschlag ab der 1. Überzeitstunde bezahlt werden, Art. 13 Abs. 1 ArG.
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