Verjähren Ansprüche auf Überstundenvergütung?
Ja, Ansprüche auf Überstundenvergütung (= Lohnforderungen) verjähren fünf Jahre nachdem sie fällig geworden sind, Art. 128 Ziff. 3 OR.
Beispiel: Der Anspruch auf die Vergütung für im Dezember 2009 geleistete und dem Arbeitgeber mitgeteilte Überstunden verjährt im Dezember 2014.
Beispiel: Der Anspruch auf die Vergütung für im Dezember 2009 geleistete und dem Arbeitgeber mitgeteilte Überstunden verjährt im Dezember 2014.
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