Müssen Überstunden bezahlt werden?
Ja, wenn im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, müssen Überstunden grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, Art. 321c Abs. 3 OR.
Wichtig:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende können gemäss Art. 321c Abs. 3 OR vereinbaren, dass Überstundenarbeit nicht vergütet und auch nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. Eine solche Vereinbarung ist aber nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgte und vereinbart wurde bevor die Überstunden entstanden sind (BGE 124 III Nr. 81 S. 469 in Pra 88 (1999) Nr. 37). Die Bezahlung für Überzeitarbeit kann allerdings nicht wegbedungen werden.
Wichtig:
Arbeitgeber und Arbeitnehmende können gemäss Art. 321c Abs. 3 OR vereinbaren, dass Überstundenarbeit nicht vergütet und auch nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. Eine solche Vereinbarung ist aber nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgte und vereinbart wurde bevor die Überstunden entstanden sind (BGE 124 III Nr. 81 S. 469 in Pra 88 (1999) Nr. 37). Die Bezahlung für Überzeitarbeit kann allerdings nicht wegbedungen werden.
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