Haben höhere leitende Mitarbeiter Anspruch auf die Abgeltung von Überzeit?
Nein. Gemäss Art. 3 lit. d des Schweizer Arbeitsgesetzes (ArG) gilt für höhere leitende Mitarbeiter das ArG nicht und damit haben sie keinen Anspruch auf die Abgeltung von Überzeit.
Wichtig:
Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden zwischen sog. leitenden Mitarbeitern und sog. höheren leitenden Mitarbeitern. Ein "nur" leitender Mitarbeiter bzw. Kadermitarbeiter hat immer Anspruch auf zusätzliche Bezahlung von Überzeit oder den Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer, selbst wenn im Arbeitsvertrag die Bezahlung von Mehrarbeit, Überstunden oder Überzeit ausgeschlossen ist. Auf die Abgeltung von Überzeitarbeit kann ein leitender Mitarbeiter nicht rechtswirksam verzichten! Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Wichtig:
Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden zwischen sog. leitenden Mitarbeitern und sog. höheren leitenden Mitarbeitern. Ein "nur" leitender Mitarbeiter bzw. Kadermitarbeiter hat immer Anspruch auf zusätzliche Bezahlung von Überzeit oder den Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer, selbst wenn im Arbeitsvertrag die Bezahlung von Mehrarbeit, Überstunden oder Überzeit ausgeschlossen ist. Auf die Abgeltung von Überzeitarbeit kann ein leitender Mitarbeiter nicht rechtswirksam verzichten! Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie hierzu Fragen haben.
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