Darf der Arbeitgeber bei Krankheit einen Abzug vom Lohn machen?
Ja, das ist möglich und zwar auch schon ab dem 1. Krankheitstag, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine sog. Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat.
Begründung: Eigentlich sieht das Gesetz in Art. 324a Abs. 1 OR vor, dass der Arbeitgeber den normalen Monatslohn und zwar zu 100% auch bei Krankheit - zumindest für eine gewisse Zeit - bezahlen muss. Aber: Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. "Gleichwertig" beinhaltet eine Art von "Tauschhandel": Der Arbeitnehmer wird ab dem 1. Krankheitstag wegen der Lohnkürzung schlechter gestellt, dafür fährt er besser, weil er den reduzierten Lohn über die Krankentaggeldversicherung viel länger als gesetzlich vorgeschrieben erhält.
Konkret gelten 80% Lohn bei Krankheit als korrekt, wenn:
Begründung: Eigentlich sieht das Gesetz in Art. 324a Abs. 1 OR vor, dass der Arbeitgeber den normalen Monatslohn und zwar zu 100% auch bei Krankheit - zumindest für eine gewisse Zeit - bezahlen muss. Aber: Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. "Gleichwertig" beinhaltet eine Art von "Tauschhandel": Der Arbeitnehmer wird ab dem 1. Krankheitstag wegen der Lohnkürzung schlechter gestellt, dafür fährt er besser, weil er den reduzierten Lohn über die Krankentaggeldversicherung viel länger als gesetzlich vorgeschrieben erhält.
Konkret gelten 80% Lohn bei Krankheit als korrekt, wenn:
- Der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung von 720 Tagen abgeschlossen hat; und
- Der Lohn während diesen Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes entspricht; und
- Der Arbeitgeber die Hälfte oder mehr der Taggeldversicherung bezahlt; und
- Die Karenzzeit zu Beginn bis maximal 3 Tage dauert.
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