Was hat die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit Überzeit zu tun?
Die Arbeitszeit, die über die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit geleistet wird, bezeichnet man als Überzeit. Überzeit muss grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 25% auf den Normallohn vergütet oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, Art. 13 Abs. 1 ArG. Auf die Bezahlung von Überzeit oder den Ausgleich durch Freizeit kann nicht verzichtet werden.
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