Bestehen Formvorschriften für die Nichtbezahlung von Überstunden?
Ja. Die Nichtbezahlung von Überstunden muss durch Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Einzelarbeitsvertrag muss schriftlich abgefasst sein und zwar bevor die Überstunden geleistet werden (siehe auch: BGE 124 III Nr. 81 S. 469 in Pra 88 (1999) Nr. 37). Nachträglich kann rechtsgültig auf bereits entstandene Überstunden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, Art. 341 Abs. 1 OR.
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