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Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21.12.2005 - PB.2005.00034

Verwaltungsgericht Zürich, Urteil vom 21.12.2005, PB.2005.00034

Regeste:
Art. 32 Abs. I BV; Art. 336c Abs. I lit. b OR; § 16 PG; § 22 PG; § 55 PG; § 7 VRG; § 16 Abs. I VRG; § 16 Abs. I VVPG; § 100 VVPG; Art. 8 ZGB.

Die Beschwerdegegnerin löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer durch ordentliche Kündigung auf, insbesondere weil dessen Strafverteidiger im Nachgang zu einer Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht in den Medien auf der Richtigstellung beharrt habe, der Beschwerdeführer habe nie aktiv einen Zungenkuss gegeben, sondern er habe sich vielmehr in einer für ihn unerwarteten Situation eines solchen für einen kurzen Moment nicht erwehren können. Zum Tatbestand der Kündigung zur Unzeit und zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes:

Bei Zweifeln an der Richtigkeit privatärztlicher Zeugnisse muss der Arbeitgeber vor Aussprechen einer Kündigung keine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (E. 4.1 f.). Der zeitliche Kündigungsschutz greift vorliegend nicht, da dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber offen gestanden hätte (E. 4.3).

Erfolgt eine ordentliche Kündigung wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses, müssen in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung Fälle denkbar bleiben, bei welchen eine ordentliche Kündigung wegen Vertrauensverlustes ohne Bewährungsfrist und Mitarbeiterbeurteilung zulässig ist (E. 5.2). Vorliegend handelt es sich um eine Verdachtskündigung gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers, ist doch das Vertrauen durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sexualdelikte zerstört worden. Die Kündigung ist unverhältnismässig, da die mildere Massnahme der Freistellung zur Wahrung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Interessen genügt hätte (E. 5.3). Zur Höhe der Entschädigung (E. 5.4).

Teilweise Gutheissung.

...
4.3 Art. 336c OR sichert dem Arbeitnehmenden, sofern die Kündigung während einer Sperrfrist erfolgte, den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmenden vor Verlust des Arbeitsplatzes in Fällen, bei welchen seine Chancen gering sind, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. A., Basel etc. 2005, S. 248). Die Sperrfrist schützt den Arbeitnehmenden nicht, weil sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung ihn daran hinderte, eine andere Anstellung zu suchen, sondern weil eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wegen Unsicherheit in Bezug auf die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit sehr unwahrscheinlich ist. Das gilt auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Daher ist Art. 336c Abs. 1 lit. b OR im Krankheitsfall nur dann nicht anwendbar, wenn sich die Beeinträchtigung der Gesundheit als so unbedeutend erweist, dass sie kein Hindernis darstellt, um eine neue Anstellung anzunehmen (BGE 128 III 212 E. 2c = Pra 91/2002 Nr. 153; Rehbinder/Portmann, Art. 336c N. 6).

Der vorliegende Fall ist speziell gelagert: Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Krankheit soll gemäss den Angaben seiner Ärzte (vorn 3) nämlich nur mit Bezug auf die (hier fragliche) Tätigkeit und aufgrund der besonderen Umstände an seinem Arbeitsplatz vorgelegen haben. Dagegen soll es ihm unstreitig gesundheitlich möglich gewesen sein, seine (hier nicht strittige) Tätigkeit in einer andern Funktion weiterhin auszuüben. Aufgrund der schwierigen und psychisch sehr belastenden Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befand, ist diese ärztliche Diagnose durchaus nachvollziehbar; allerdings ist sie nicht geeignet, die Sperrfrist zum Schutz des Beschwerdeführers auszulösen:

Zunächst kann aus den Schreiben bzw. Zeugnissen der Ärzte nicht schlüssig gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung arbeitsunfähig war. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. C nicht als ärztliches Attest betrachtete, erklärte dieser doch nur, dass es wünschbar sei, den Beschwerdeführer zu dispensieren. Dr. D bescheinigte zwar, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2003 arbeitsunfähig gewesen sei, brachte dabei jedoch dessen psychische Verfassung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung. Darauf kommt es indessen letztlich gar nicht an: Die aus gesundheitlichen Gründen vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sei sie nun schon vor oder erst durch die Kündigung eingetreten, kann nach Sinn und Zweck des zeitlichen Kündigungsschutzes die Sperrfrist nicht auslösen. Der Gesundheitszustand hinderte ihn wie gesehen nur mit Bezug auf die konkrete Arbeitssituation an der Dienstausübung; hingegen ist davon auszugehen - und wird auch nichts Gegenteiliges dargetan -, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber offen gestanden hätte.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der zeitliche Kündigungsschutz nach dessen Sinn und Zweck vorliegend nicht greift. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob die Kündigung gerechtfertig war.
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